Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:
1. Der Verein führt den Namen "MONARCHIS Hilf e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Ulm
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
5. Zweck des Vereins ist die Unterstützung wirtschaftlier und sozial
notleidender
Kinder und Jugendlicher, insbesondere in Europa.
6. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch :
a.) Finanzielle, materielle und fachliche Unterstützung durch den
Verein.
b.) Durchführung von Austauschprogrammen.
c.) Durchführung von Informationsveranstaltungen zu Hilfsprogrammen.
§ 3 Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft steht allen interessierten natürliche und
juristischen Personen offen, die bereit sind, die
gemeinützigen Satzungszwecke des Vereins zu unterstützen.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach Beitrittserklärung
und Befürwortung des Vorstands. Gegen eine
ablehnende Entscheidung des Vorstands ist die Berufung ausgeschlossen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschen.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Mitteilung des Mitglieds.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands
erfolgen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Gegen diesen Beschluss kann von dem betroffenen Mitglied Einspruch
erhoben werden, welcher dazu
führt, dass der Ausschluss in der Mitgliederversammlung diskutiert
und in geheimer Abstimmung mit
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden muss.
5. Von den Mitgliedern sind keine Beiträge zu leisten.
§ 4 Finanzen:
1. Die Finanzierung der Vereinszwecke erfolgt durch Spenden, letztwillige
Zuwendungen, Erträge aus
Publikationen und Veranstaltungen und öffentlichen Beihilfen.
2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des
Vereins keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 5 Organe:
1. Die Organe des Vereines sind
a.) Der Vorstand und
b.) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand:
1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 natürlichen
Personen, nämlich dem Vorsitzenden,dem
Schriftführer und dem Schatzmeister.
2. Ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Ist bei Ablauf der Amtszeit ein neuer Vorstand
noch nicht gewählt, so führen die bisherigen Amtsinhaber die
Vorstadsgeschäfte weiter.Eine Vorstandswahl
muss in der nächsten Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus,
so erfolgt die Ergänzungswahl in der
nächsten Mitgliederversammlung.
4. Die Tätigkeit des Vorstands ist Ehrenamtlich. Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins und entscheidet
über die Verwendung der eingegangen Mittel. Er unterrichtet die Mitglieder
durch Aufstellung eines
Haushaltsvorschlags.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Der Verein wird vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder,
von denen eines der Vorsitzende oder der
stellvertretende sein muss.
7. Die jährliche Rechnungslegung des Vorstands wird von zwei Rechnungsprüfern
geprüft, die von
der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Rechnungsprüfer
beantragen die Entlastung des Vorstands
bei der Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich
durch den Vorstandsvorsitzenden unter
Angabe der Tagesordnung mit sechswöchiger Frist einzuberufen. Eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung ist mit einer zweiwöchigen einzuberufen.
2. Auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder hat der Vorsitzende eine
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie
beschließt außer in den Fällen des § 3 Abs. 4, §
8 und § 9 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung kann eine Erweiterung des Vorstands bestimmen;
diese sind als nicht
vertretungsberechtigte Besitzer zu wählen.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind :
a.) Die Entgegennahme der Genehmigung des Geschäftsberichtes,
b.) Genehmigung der Jahresrechnung,
c.) Entlastung des Vorstands,
d.) Wahl von Vorstandsmitgliedern,
e.) Wahl der Rechnungsprüfer,
f.) Inhaltliche Anregungen für den Vorstand,
g.) Entscheidungen über Einsprüche nach § 3 Abs. 4,
h.) Änderung der Satzung und
i.) Auflösung des Vereins (§ 9)
6. Anträge müssen dem Vorstand spätensens eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme, mit Ausnahme der Monarchis Grundbesitzgesellschaft
mbH, die mit
2 Stimmen stimmberechtigt ist.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in dem vom Schriftführer
geführten Protokoll festzuhalten.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden vom Schriftführer zu unterschreiben
und von der nächsten
Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
§ 8 Satzungsänderung:
1. Die Änderung der Satzung kann in einer Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung muss den Tagesordnungspunkt
"Satzungsänderung" sowie
einen Abdruck des neuen Vorschlagstextes enthalten.
2. Die Satzung kann nur insoweit verändert werden, als dadurch die
Verwendung des Vereinsvermögens für
steuerbegünstigte Zwecke nicht beeinträchtigt wird.
§ 9 Auflösung des Vereins:
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für den satzungsmäßigen
Zweck des Vereins. Beschlüsse
über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung
des zuständigen Finanzamts ausgeführt
werden.